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Was hat sich zum Jahresbeginn in der Pflege geändert?

Kurz und bündig – der Pflegestützpunkt informiert
Was hat sich zum Jahresbeginn in der Pflege geändert?


Der Bundesrat hat im Dezember 2025 das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) erlassen. Dadurch ergeben sich seit dem 01. Januar 2026 folgende Änderungen in der Pflege:
Pflicht-Beratungsbesuche vereinheitlicht
Pflegebedürftige Personen mit den Pflegegraden 4 und 5, die ausschließ-lich Pflegegeld beziehen, mussten bisher vierteljährlich den verpflichtenden Beratungsbesuch nachweisen. Künftig muss dies nur noch zweimal im Jahr erfolgen. Auf Wunsch kann der Besuch aber weiterhin vierteljährlich stattfinden.
Verkürzte Abrechnungszeit für die Verhinderungspflege
Einen Anspruch auf die Verhinderungspflege haben Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5. Bisher war eine rückwirkende Abrechnung über vier Jahre möglich. Künftig können Leistungen der Verhinderungspflege nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden. Beispiel: Wird die Leistung im Jahr 2026 genutzt, ist eine Abrechnung bis zum 31. Dezember 2027 möglich. Durch diese Änderung wird eine sogenannte Anschlussfrist eingeführt. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch unwiderruflich. Die Abrechnung sollte also so zeitnah wie möglich erfolgen.


Soziale Absicherung während der Pflegezeit
Wird ein naher Angehöriger gepflegt und erfolgt nach § 3 Pflegezeitgesetz eine vollständige Freistellung von der Arbeit, können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Bislang konnte in solchen Fällen bei der Pflegekasse ein Zuschuss zu den Beiträgen beantragt werden. Neu ist, dass dieser Zuschuss bis zum Ende der Pflegezeit auch dann weiter-gezahlt wird, wenn die pflegebedürftige Person während der Pflegezeit verstirbt. Vier Wochen nach dem Todesfall endet die Pflegezeit, es sei denn, Arbeitgeber und Beschäftigte einigen sich auf ein früheres Ende.

Bezug von Pflegegeld während dem Krankenhausaufenthalt
Bisher wurde Pflegegeld nur für vier Wochen weitergezahlt, während eines Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Reha-/Vorsorgeeinrichtung. Nun erfolgt die Zahlung des Pflegegeldes in solchen Fällen für bis zu acht Wochen weiter.
Ebenso werden die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson bis zu acht Wochen weitergezahlt.

Bescheinigung in akuter Pflegesituation
Besteht eine akute Pflegesituation und ist eine dringende Betreuung einer pflegebedürftigen Person erforderlich, kann bei der Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden, sofern eine Arbeits-verhinderung vorliegt. Erforderlich ist eine Bescheinigung über die akute Pflegesituation, die zugleich bestätigt, dass bei der pflegebedürftigen Person voraussichtlich mindestens Pflegegrad 1 vorliegt. Bisher durfte diese Bescheinigung nur eine Ärztin oder ein Arzt ausstellen. Nun ist die Bescheinigung auch durch Pflegefachpersonen möglich.

Nähere Informationen gibt es online unter https://service.landkreis-heilbronn.de/ihr-anliegen/soziales-jugend-senioren--familie/pflegestuetzpunkt. Der Pflegestützpunkt des Landkreises Heilbronn ist an drei Standorten vertreten: im Landratsamt, Lerchenstraße 40, in Heilbronn, im Gesundheitszentrum Brackenheim, Maulbronner Str. 15, und
im Gesundheitszentrum Möckmühl, Hahnenäcker 1.
Interessierte können sich per E-Mail unter pflegestuetzpunkt(@)landratsamt-heilbronn.de an die Pflegestützpunkte wenden, das Servicetelefon ist unter 07131 994-866 geschaltet.

Kontakt

Stadtverwaltung Neudenau

Hauptstraße 27
74861 Neudenau

Tel.: 06264 92780-0
Fax: 06264 92780-49

E-Mail schreiben

Die Mitarbeiter der Stadtverwaltung Neudenau sind gerne für Sie und Ihre Fragen da.

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