Artikel zum Nachlesen
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Artikel vom 23.07.2020
Anpassungen der Probeflächen und Kartierzeiträume
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Artikel vom 14.07.2020
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Artikel vom 23.06.2020
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Artikel vom 18.06.2020
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Artikel vom 11.05.2020
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Artikel vom 04.05.2020
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Artikel vom 24.04.2020
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Artikel vom 07.04.2020
Das Landratsamt Heilbronn informiert
Heizöllagerung in Schutzgebieten
Da es zu den Pflichten der Betreiber gehört, ohne behördliche Aufforderung eine Anlage anzuzeigen bzw. die Prüfungen in Auftrag zu geben nachstehend die hierfür relevanten Informationen.
Die wichtigsten Punkte wurden in den nachstehenden Merkblättern zusammengefasst. Außerdem finden Sie im Anhang diverse Übersichtskarten, die verdeutlichen, in welchen Bereichen die neuen Anforderungen für die Gesamtstadt Neudenau gelten. Die Wasserschutzgebiete sind grün/gelb/rot, die Überschwemmungsgebiete blau gekennzeichnet.
Mit Inkrafttreten des neuen Hochwasserschutzgesetzes II Baden-Württemberg wurden auch für den Landkreis Heilbronn die Hochwassergefahrenkarten aktualisiert. Fortan liegen nun viele der Siedlungsbereiche in der Nähe von – bereits auch kleineren – Fließgewässern und damit innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (HQ100) oder den daran anschließenden Risikogebieten (HQextrem).
Heizölverbraucheranlagen dürfen hier weiterhin – auch über das Jahr 2026 hinaus – betrieben und ausgetauscht bzw. je nach Einzelfallprüfung neu errichtet werden. Voraussetzung aber ist, dass auch die bestehenden Anlagen innerhalb festgelegter Fristen hochwassersicher nachzurüsten sind.
Zusätzlich unterliegen nun auch oberirdische Anlagen (Kellertanks) mit einem Gesamtvolumen von mehr als 1.000 l (= 1 m³) hier - wie verpflichtend auch jene innerhalb der rechtskräftig ausgewiesenen Wasserschutzgebiete - den diversen Prüfpflichten durch unabhängige Sachverständige.
Mitarbeiter von Fachbetrieben oder Tankschutzfirmen erfüllen die neu vom Gesetzgeber vorgegebenen Voraussetzungen nicht mehr.
Auskünfte können über die Mailadresse info.heizoel@landratsamt-heilbronn.de oder über die Telefonnummer 07131 994 528 oder die Faxnummer 07131 994 83 528 eingeholt werden.
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Artikel vom 07.04.2020
Das Landratsamt Heilbronn informiert
Heizöllagerung in Schutzgebieten
Da es zu den Pflichten der Betreiber gehört, ohne behördliche Aufforderung eine Anlage anzuzeigen bzw. die Prüfungen in Auftrag zu geben nachstehend die hierfür relevanten Informationen.
Die wichtigsten Punkte wurden in den nachstehenden Merkblättern zusammengefasst. Außerdem finden Sie im Anhang diverse Übersichtskarten, die verdeutlichen, in welchen Bereichen die neuen Anforderungen für die Gesamtstadt Neudenau gelten. Die Wasserschutzgebiete sind grün/gelb/rot, die Überschwemmungsgebiete blau gekennzeichnet.
Mit Inkrafttreten des neuen Hochwasserschutzgesetzes II Baden-Württemberg wurden auch für den Landkreis Heilbronn die Hochwassergefahrenkarten aktualisiert. Fortan liegen nun viele der Siedlungsbereiche in der Nähe von – bereits auch kleineren – Fließgewässern und damit innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (HQ100) oder den daran anschließenden Risikogebieten (HQextrem).
Heizölverbraucheranlagen dürfen hier weiterhin – auch über das Jahr 2026 hinaus – betrieben und ausgetauscht bzw. je nach Einzelfallprüfung neu errichtet werden. Voraussetzung aber ist, dass auch die bestehenden Anlagen innerhalb festgelegter Fristen hochwassersicher nachzurüsten sind.
Zusätzlich unterliegen nun auch oberirdische Anlagen (Kellertanks) mit einem Gesamtvolumen von mehr als 1.000 l (= 1 m³) hier - wie verpflichtend auch jene innerhalb der rechtskräftig ausgewiesenen Wasserschutzgebiete - den diversen Prüfpflichten durch unabhängige Sachverständige.
Mitarbeiter von Fachbetrieben oder Tankschutzfirmen erfüllen die neu vom Gesetzgeber vorgegebenen Voraussetzungen nicht mehr.
Auskünfte können über die Mailadresse info.heizoel@landratsamt-heilbronn.de oder über die Telefonnummer 07131 994 528 oder die Faxnummer 07131 994 83 528 eingeholt werden.
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Artikel vom 07.04.2020
Das Landratsamt Heilbronn informiert
Heizöllagerung in Schutzgebieten
Da es zu den Pflichten der Betreiber gehört, ohne behördliche Aufforderung eine Anlage anzuzeigen bzw. die Prüfungen in Auftrag zu geben nachstehend die hierfür relevanten Informationen.
Die wichtigsten Punkte wurden in den nachstehenden Merkblättern zusammengefasst. Außerdem finden Sie im Anhang diverse Übersichtskarten, die verdeutlichen, in welchen Bereichen die neuen Anforderungen für die Gesamtstadt Neudenau gelten. Die Wasserschutzgebiete sind grün/gelb/rot, die Überschwemmungsgebiete blau gekennzeichnet.
Mit Inkrafttreten des neuen Hochwasserschutzgesetzes II Baden-Württemberg wurden auch für den Landkreis Heilbronn die Hochwassergefahrenkarten aktualisiert. Fortan liegen nun viele der Siedlungsbereiche in der Nähe von – bereits auch kleineren – Fließgewässern und damit innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (HQ100) oder den daran anschließenden Risikogebieten (HQextrem).
Heizölverbraucheranlagen dürfen hier weiterhin – auch über das Jahr 2026 hinaus – betrieben und ausgetauscht bzw. je nach Einzelfallprüfung neu errichtet werden. Voraussetzung aber ist, dass auch die bestehenden Anlagen innerhalb festgelegter Fristen hochwassersicher nachzurüsten sind.
Zusätzlich unterliegen nun auch oberirdische Anlagen (Kellertanks) mit einem Gesamtvolumen von mehr als 1.000 l (= 1 m³) hier - wie verpflichtend auch jene innerhalb der rechtskräftig ausgewiesenen Wasserschutzgebiete - den diversen Prüfpflichten durch unabhängige Sachverständige.
Mitarbeiter von Fachbetrieben oder Tankschutzfirmen erfüllen die neu vom Gesetzgeber vorgegebenen Voraussetzungen nicht mehr.
Auskünfte können über die Mailadresse info.heizoel@landratsamt-heilbronn.de oder über die Telefonnummer 07131 994 528 oder die Faxnummer 07131 994 83 528 eingeholt werden.
Kontakt
Stadtverwaltung Neudenau
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74861 Neudenau
Tel.: 06264 92780-0
Fax: 06264 92780-49