Förderung für Horte beantragen
Bestimmte Träger eines Horts und eines Horts an der Schule können Förderungen des Landes beantragen.
Als Träger eines Horts müssen Sie diese Fördermittel vollständig dazu verwenden, um
- ihren Betreuungsbetrieb zu finanzieren beziehungsweise
- ihre finanziellen Ausfälle durch die soziale Gestaltung der Elternbeiträge zu decken.
Hinweis: Horte sind Einrichtungen der Jugendhilfe für Kinder im schulpflichtigen Alter. Wollen Sie einen Hort einrichten, benötigen Sie dafür eine Betriebserlaubnis der zuständigen Behörde. Horte an der Schule sind entweder in einem Schulgebäude untergebracht oder einer Schule zugeordnet. Sie können auch schulübergreifend und schulartübergreifend eingerichtet sein.
Die Förderungen können erhalten:
- die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- Gemeinden
- anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (z.B. Kirchen, Elternvereine, Fördervereine der Schule, Sportvereine)
Ausgenommen von der Förderung sind:
- Betreuungsangebote, die bereits eine Förderung nach anderen Vorschriften (z.B. durch die Kommune nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz) erhalten
- Hortgruppen, in denen auch Internatsschülerinnen und Internatsschüler betreut werden
- Hortgruppen, die Ganztagsschülerinnen und Ganztagsschüler während der Öffnungszeiten einer Ganztagsschule nach Landeskonzept (z.B. montags bis donnerstags von 8 bis 15 Uhr) betreuen
- Ganztagsschulen nach § 4a Schulgesetz (SchG)
Höhe der Förderung: pro Gruppe und Schuljahr EUR 12.373
Hinweis: Haben Sie eine Gruppe während eines Schuljahres eingerichtet? Dann beträgt der Zuschuss für jeden Kalendermonat, in dem die Gruppe mindestens 15 Tage bestanden hat, ein Zwölftel des Förderungsbetrags.
Generelle Zuständigkeit:
das Regierungspräsidium
Voraussetzungen:
- Die Betreuung ist an Schultagen von Montag bis Freitag nach dem Unterrichtsvormittag täglich für mindestens fünf Stunden gewährleistet.
- für freie Träger:
- Sie müssen gemeinnützig sein.
- Wenn Sie Träger eines herkömmlichen Horts sind, müssen Sie eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch das Jugendamt haben.
- für Horte an Ersatzschulen: Sie müssen auch schulpflichtige Kinder anderer Schulen in den Hort aufnehmen und diese Möglichkeit in geeigneter Weise bekannt gegeben haben.
Unterlagen:
- ausgefülltes Antragsformular
- bei neu eingerichteten Hortgruppen: Betriebserlaubnis
Ablauf:
Sie müssen die Förderung schriftlich beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle. Es steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung. Sie können es persönlich abgeben oder schriftlich übermitteln.
Tipp: Sie haben mehrere Hortgruppen an verschiedenen Standorten eingerichtet? Dann können Sie die Förderung ab dem zweiten Jahr des Bestehens der Horte in einem Sammelantrag beantragen.
Kosten:
keine
Frist:
- für Gruppen, die Sie zu Beginn eines Schuljahres weiterführen oder neu einrichten und die spätestens in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien ihren Betrieb aufnehmen:
- Antrag frühestens ab 15. November des laufenden Schuljahres
- Bis spätestens 31. Dezember soll der Antrag beim Regierungspräsidium vorliegen.
- für Gruppen, die Sie während des Schuljahres einrichten:
- Sie können den Zuschuss zwei Monate nach Aufnahme des Hortbetriebs, frühestens jedoch am 15. November des laufenden Schuljahres, beantragen.
Hinweis: Ab dem Schuljahr 2015/2016 können keine neuen,zusätzlichenBetreuungsgruppenmitKindernausGrundschulenundGrundstufenderFörderschulen mit Landesmitteln bezuschusst werden. Es werden nur noch die Betreuungsgruppen gefördert, die im Schuljahr 2014/2015 Zuschüsse erhalten haben.
Hinweis: Kinderaus GrundschulenundGrundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen gemäß§4aSchGdürfen nichteingerechnetwerden. Das bedeutet,siedürfennichtkonstitutivfüreineGruppesein. DieDeckelunggiltauchfürdenPrivatschulbereich.
Wenneine SchuleGanztagsschulenach§4aSchGwird,entfallendieBetreuungszuschüsse.Bestehendeund neue,zusätzlicheGruppenmitKindernausweiterführendenSchulenkönnenweiterhinmit Landesmittelnbezuschusstwerden.DiesgiltauchfürPrivatschulen.
Formulare:
Rechtsgrundlage:
- Förderrichtlinien des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuwendungen an die Träger der Horte an der Schule und der herkömmlichen Horte
- § 4a Schulgesetz (SchG)
Zuständige Ansprechpartner und Behörden:
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße
21
70565
Stuttgart
Telefon: 0711 904-0
Fax: 0711 904-11190
poststelle(@)rps.bwl.de
Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag, 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr, 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr; Freitag 09.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Lebenslagen:
Freigabevermerk:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.11.2019 freigegeben.
Kontakt
Stadtverwaltung Neudenau
Hauptstraße 27
74861 Neudenau
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