Erbschein einziehen
Einen unrichtigen Erbschein muss das Nachlassgericht einziehen.
Generelle Zuständigkeit:
das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat
Bezugsort:
Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers an.
Voraussetzungen:
Es stellt sich heraus, dass
- der Erbschein von Anfang an nicht hätte ausgestellt werden dürfen oder
- die Voraussetzungen für seine Ausstellung nachträglich weggefallen sind.
Beispiel: Die Höhe der Erbteile ist falsch angegeben.
Unterlagen:
keine
Ablauf:
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins, kann das Nachlassgericht von sich aus Ermittlungen anstellen. Sie können die Einziehung eines Erbscheins auch formlos anregen, wenn Sie meinen, ein Erbschein könnte falsch sein.
Stellt sich der Erbschein als falsch heraus, zieht das Nachlassgericht ihn ein. Kann es den Erbschein nicht sofort einziehen, erklärt es ihn für kraftlos. Dies gibt das Nachlassgericht öffentlich bekannt. Nach Ablauf eines Monats ist die Kraftloserklärung wirksam.
Öffentlich bekannt gemacht wird die Kraftloserklärungdurch Aushang an der Gerichtstafel oder Einstellung in ein elektronisches Informationssystem des Gerichts. Zusätzlich kann das Gericht anordnen, dass der Beschluss einmal oder mehrmals im elektronischen Bundesanzeiger oder anderen Blättern veröffentlicht wird.
Kosten:
In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens. Es fällt eine 0,5-Gebühr an. Diese richtet sich nach dem Gegenstandswert des Nachlasses.
Rechtsgrundlage:
- § 2361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins)
- §353 FamFG (Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen )
- § 40 GNotKG (Erbschein)
Zuständige Ansprechpartner und Behörden:
Amtsgericht Heilbronn
Wilhelmstr.
2 - 6
74072
Heilbronn
Telefon: 07131/641
Fax: 07131/64-34000
poststelle(@)agheilbronn.justiz.bwl.de
Sprechzeiten:
Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag: 09.00 Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 15.30 Uhr, Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr
Lebenslagen:
Freigabevermerk:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.01.2018 freigegeben.
Kontakt
Stadtverwaltung Neudenau
Hauptstraße 27
74861 Neudenau
Tel.: 06264 92780-0
Fax: 06264 92780-49