Stadt Neudenau

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  • Artikel vom 14.07.2020
  • Artikel vom 23.06.2020
  • Artikel vom 18.06.2020
  • Artikel vom 11.05.2020
  • Artikel vom 04.05.2020
  • Artikel vom 24.04.2020
  • Artikel vom 07.04.2020

    Das Landratsamt Heilbronn informiert


    Heizöllagerung in Schutzgebieten


    Da es zu den Pflichten der Betreiber gehört, ohne behördliche Aufforderung eine Anlage anzuzeigen bzw. die Prüfungen in Auftrag zu geben nachstehend die hierfür relevanten Informationen.


    Die wichtigsten Punkte wurden in den nachstehenden Merkblättern zusammengefasst. Außerdem finden Sie im Anhang diverse Übersichtskarten, die verdeutlichen, in welchen Bereichen die neuen Anforderungen für die Gesamtstadt Neudenau gelten. Die Wasserschutzgebiete sind grün/gelb/rot, die Überschwemmungsgebiete blau gekennzeichnet.


    Mit Inkrafttreten des neuen Hochwasserschutzgesetzes II Baden-Württemberg wurden auch für den Landkreis Heilbronn die Hochwassergefahrenkarten aktualisiert. Fortan liegen nun viele der Siedlungsbereiche in der Nähe von – bereits auch kleineren – Fließgewässern und damit innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (HQ100) oder den daran anschließenden Risikogebieten (HQextrem).


    Heizölverbraucheranlagen dürfen hier weiterhin – auch über das Jahr 2026 hinaus – betrieben und ausgetauscht bzw. je nach Einzelfallprüfung neu errichtet werden. Voraussetzung aber ist, dass auch die bestehenden Anlagen innerhalb festgelegter Fristen hochwassersicher nachzurüsten sind.


    Zusätzlich unterliegen nun auch oberirdische Anlagen (Kellertanks) mit einem Gesamtvolumen von mehr als 1.000 l (= 1 m³) hier - wie verpflichtend auch jene innerhalb der rechtskräftig ausgewiesenen Wasserschutzgebiete - den diversen Prüfpflichten durch unabhängige Sachverständige.


    Mitarbeiter von Fachbetrieben oder Tankschutzfirmen erfüllen die neu vom Gesetzgeber vorgegebenen Voraussetzungen nicht mehr.


    Auskünfte können über die Mailadresse info.heizoel@landratsamt-heilbronn.de oder über die Telefonnummer 07131 994 528 oder die Faxnummer 07131 994 83 528 eingeholt werden.

  • Artikel vom 07.04.2020

    Das Landratsamt Heilbronn informiert


    Heizöllagerung in Schutzgebieten


    Da es zu den Pflichten der Betreiber gehört, ohne behördliche Aufforderung eine Anlage anzuzeigen bzw. die Prüfungen in Auftrag zu geben nachstehend die hierfür relevanten Informationen.


    Die wichtigsten Punkte wurden in den nachstehenden Merkblättern zusammengefasst. Außerdem finden Sie im Anhang diverse Übersichtskarten, die verdeutlichen, in welchen Bereichen die neuen Anforderungen für die Gesamtstadt Neudenau gelten. Die Wasserschutzgebiete sind grün/gelb/rot, die Überschwemmungsgebiete blau gekennzeichnet.


    Mit Inkrafttreten des neuen Hochwasserschutzgesetzes II Baden-Württemberg wurden auch für den Landkreis Heilbronn die Hochwassergefahrenkarten aktualisiert. Fortan liegen nun viele der Siedlungsbereiche in der Nähe von – bereits auch kleineren – Fließgewässern und damit innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (HQ100) oder den daran anschließenden Risikogebieten (HQextrem).


    Heizölverbraucheranlagen dürfen hier weiterhin – auch über das Jahr 2026 hinaus – betrieben und ausgetauscht bzw. je nach Einzelfallprüfung neu errichtet werden. Voraussetzung aber ist, dass auch die bestehenden Anlagen innerhalb festgelegter Fristen hochwassersicher nachzurüsten sind.


    Zusätzlich unterliegen nun auch oberirdische Anlagen (Kellertanks) mit einem Gesamtvolumen von mehr als 1.000 l (= 1 m³) hier - wie verpflichtend auch jene innerhalb der rechtskräftig ausgewiesenen Wasserschutzgebiete - den diversen Prüfpflichten durch unabhängige Sachverständige.


    Mitarbeiter von Fachbetrieben oder Tankschutzfirmen erfüllen die neu vom Gesetzgeber vorgegebenen Voraussetzungen nicht mehr.


    Auskünfte können über die Mailadresse info.heizoel@landratsamt-heilbronn.de oder über die Telefonnummer 07131 994 528 oder die Faxnummer 07131 994 83 528 eingeholt werden.

  • Artikel vom 07.04.2020

    Das Landratsamt Heilbronn informiert


    Heizöllagerung in Schutzgebieten


    Da es zu den Pflichten der Betreiber gehört, ohne behördliche Aufforderung eine Anlage anzuzeigen bzw. die Prüfungen in Auftrag zu geben nachstehend die hierfür relevanten Informationen.


    Die wichtigsten Punkte wurden in den nachstehenden Merkblättern zusammengefasst. Außerdem finden Sie im Anhang diverse Übersichtskarten, die verdeutlichen, in welchen Bereichen die neuen Anforderungen für die Gesamtstadt Neudenau gelten. Die Wasserschutzgebiete sind grün/gelb/rot, die Überschwemmungsgebiete blau gekennzeichnet.


    Mit Inkrafttreten des neuen Hochwasserschutzgesetzes II Baden-Württemberg wurden auch für den Landkreis Heilbronn die Hochwassergefahrenkarten aktualisiert. Fortan liegen nun viele der Siedlungsbereiche in der Nähe von – bereits auch kleineren – Fließgewässern und damit innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (HQ100) oder den daran anschließenden Risikogebieten (HQextrem).


    Heizölverbraucheranlagen dürfen hier weiterhin – auch über das Jahr 2026 hinaus – betrieben und ausgetauscht bzw. je nach Einzelfallprüfung neu errichtet werden. Voraussetzung aber ist, dass auch die bestehenden Anlagen innerhalb festgelegter Fristen hochwassersicher nachzurüsten sind.


    Zusätzlich unterliegen nun auch oberirdische Anlagen (Kellertanks) mit einem Gesamtvolumen von mehr als 1.000 l (= 1 m³) hier - wie verpflichtend auch jene innerhalb der rechtskräftig ausgewiesenen Wasserschutzgebiete - den diversen Prüfpflichten durch unabhängige Sachverständige.


    Mitarbeiter von Fachbetrieben oder Tankschutzfirmen erfüllen die neu vom Gesetzgeber vorgegebenen Voraussetzungen nicht mehr.


    Auskünfte können über die Mailadresse info.heizoel@landratsamt-heilbronn.de oder über die Telefonnummer 07131 994 528 oder die Faxnummer 07131 994 83 528 eingeholt werden.

  • Artikel vom 30.03.2020

    Nachstehend (PDF) die geänderte Allgemeinverfügung des Landratsamts Heilbronn zur häuslichen Absonderung.


    Folgendes hat sich in der Allgemeinverfügung geändert:


    - Bei vermutlich infizierte Personen (Verdachtsfälle) endet die häusliche Absonderung nach dem Eingang des negativen Befunds (Ziffer I, Nr. 1 b).
    - Bei Verdachtsfällen hat die Übermittlung der Kontaktpersonenliste erst nach Eingang des positiven Befunds zu erfolgen (Ziffer I, Nr. 1 l).
    - Kontaktpersonen von Verdachtsfällen müssen sich erst nach Eingang des positiven Befundes häuslich absondern (Ziffer II, Nr. 1 a).


    Die Allgemeinverfügung gilt seit dem 27. März 2020.

Einträge insgesamt: 471
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